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Art. 3 § 9

Fassungen
31.08.1974 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 931.08.197431.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarbehördengesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Agrarsenate und ihre Ersatzmänner sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Das Amt als Mitglied oder Ersatzmann endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen und - bei Personen, die keine Richter oder Beamte sind - mit einer strafgerichtlichen Verurteilung, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich ziehen würde.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied oder Ersatzmann kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
  4. Absatz 4,Wird ein als Mitglied oder Ersatzmann bestellter Richter oder Beamter mit einem Beschluß des Disziplinargerichtes oder der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010268

Dokumentnummer

NOR12130099

Alte Dokumentnummer

N8195128780L